Darf ich einen Nebenjob annehmen?
Nebenjob in der Schweiz – was ist erlaubt und wo liegen die Grenzen? Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Regeln nach Schweizer Arbeitsrecht: Treuepflicht, Arbeitszeitlimiten, Steuern, Sozialversicherungen und Sonderregelungen für Studierende, Ausländer und Beamte. Mit aktuellen Zahlen 2025/2026.
Immer mehr Schweizerinnen und Schweizer gehen neben ihrer Hauptstelle einem Nebenjob nach – sei es für zusätzliches Einkommen, zur beruflichen Weiterentwicklung oder aus persönlicher Leidenschaft. Doch was ist rechtlich erlaubt, und wo lauern Fallstricke? Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Regeln nach Schweizer Arbeitsrecht, zeigt auf, wann der Arbeitgeber einen Nebenjob verbieten darf, und beantwortet die häufigsten Fragen zu Steuern und Sozialversicherungen – mit den aktuellen Zahlen für 2025/2026.
Grundsatz: Nebenjob in der Schweiz ist grundsätzlich erlaubt
Das Schweizer Arbeitsrecht kennt kein generelles Verbot von Nebenbeschäftigungen. Ein Arbeitnehmer darf grundsätzlich neben seinem Hauptarbeitsverhältnis für weitere Arbeitgeber tätig sein oder selbständig arbeiten. Die Grenze zieht Art. 321a des Obligationenrechts (OR): Der Arbeitnehmer muss die Treuepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber wahren.
Konkret bedeutet das: Ein Nebenjob ist zulässig, solange er den Arbeitgeber nicht konkurrenziert, die Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt und das Ansehen des Unternehmens nicht schädigt. Sind diese drei Bedingungen erfüllt, hat der Arbeitgeber keinen Anspruch darauf, den Nebenjob zu untersagen – auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung.
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Treuepflicht und Konkurrenzverbot: Wann darf der Arbeitgeber Nein sagen?
Der Kern des arbeitsrechtlichen Schutzes des Arbeitgebers liegt in Art. 321a Abs. 3 OR. Dieser hält fest: Während des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine entgeltliche Arbeit für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
Ein Nebenjob verletzt die Treuepflicht in drei klassischen Situationen:
- Konkurrenzierung: Wer gleichartige Leistungen anbietet, die dasselbe Kundenbedürfnis im selben Kundenkreis befriedigen, konkurrenziert den Arbeitgeber. Das gilt sowohl für eine Anstellung beim Mitbewerber als auch für selbständige Tätigkeit in derselben Branche – selbst unentgeltliche Mitarbeit bei einem Konkurrenten kann darunter fallen.
- Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit: Wer durch den Nebenjob derart erschöpft ist, dass er die vereinbarte Arbeitsleistung beim Hauptarbeitgeber nicht mehr erbringt, verletzt seine Treuepflicht. Ein Bürosachbearbeiter, der regelmässig bis Mitternacht in einer Bar aushilft und am nächsten Morgen übermüdet erscheint, verstösst gegen Art. 321a OR – ungeachtet ob die Bar-Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich ist.
- Ansehensschaden: Nebentätigkeiten, die den Ruf des Arbeitgebers schädigen, sind unzulässig, auch wenn kein direkter Wettbewerb und keine Leistungsminderung vorliegen.
Vertragliche Genehmigungspflicht
Viele Arbeitsverträge enthalten eine Klausel, die alle Nebentätigkeiten genehmigungspflichtig macht oder eine Meldepflicht vorsieht. Solche Klauseln sind zulässig, sofern sie auf berechtigte Interessen des Arbeitgebers beschränkt sind. Ein generelles, unkonditioniertes Verbot jeder Nebentätigkeit wäre hingegen als unzulässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers zu qualifizieren.
Praxistipp: Hat der Arbeitgeber schriftlich zugestimmt, ist er an diese Zustimmung gebunden – er kann sie nicht einseitig widerrufen. Es lohnt sich daher, eine einmal erteilte Genehmigung schriftlich festzuhalten.
Teilzeitarbeit und stillschweigender Verzicht
Wer nur in einem Teilzeitpensum angestellt ist, geniesst mehr Spielraum: Die Rechtslehre geht davon aus, dass der Arbeitgeber durch die Vereinbarung eines Teilzeitpensums stillschweigend auf das gesetzliche Konkurrenzverbot verzichtet, da er damit rechnen muss, dass der Arbeitnehmer einer Nebentätigkeit nachgeht – allenfalls auch in einer verwandten Branche.
Nachvertragliches Konkurrenzverbot (Art. 340–340c OR)
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt das gesetzliche Konkurrenzverbot automatisch. Ein nachvertragliches Verbot ist nur wirksam, wenn es schriftlich vereinbart wurde, der Arbeitnehmer Einblick in Kundschaft oder Betriebsgeheimnisse hatte und eine erhebliche Schädigungsgefahr besteht. Zeitlich ist es auf maximal drei Jahre begrenzt. Zudem fällt ein Konkurrenzverbot nach Art. 340c OR dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass der Arbeitnehmer Anlass dazu gegeben hat.
| Situation | Rechtliche Folge | Grundlage |
|---|---|---|
| Konkurrenzierender Nebenjob | Unzulässig; fristlose Kündigung möglich | Art. 321a Abs. 3 OR |
| Leistungsbeeinträchtigender Nebenjob | Treuepflichtverletzung, Abmahnung/Kündigung | Art. 321a Abs. 1 OR |
| Nicht-konkurrenzierender Nebenjob | Grundsätzlich erlaubt | Art. 321a OR |
| Nebenjob während der Ferien | Verwirkung des Ferienlohns möglich | Art. 329d Abs. 3 OR |
| Nutzung von Betriebsmitteln für Nebenjob | Treuepflichtverletzung (Art. 321b OR) | Art. 321b OR |
| Nachvertragliches Konkurrenzverbot | Nur wirksam bei schriftlicher Vereinbarung, max. 3 Jahre | Art. 340–340c OR |
Arbeitszeitgrenzen: Wie viel ist noch erlaubt?
Das Arbeitsgesetz (ArG) setzt klare Schranken – und diese gelten für die Gesamtarbeitszeit über alle Arbeitsverhältnisse zusammengerechnet, nicht nur pro Arbeitgeber. Wer diese Grenzen missachtet, verletzt das Gesetz, unabhängig davon, wie viele Arbeitgeber beteiligt sind.
Wöchentliche Höchstarbeitszeit (Art. 9 ArG)
| Beschäftigungsgruppe | Maximale Wochenarbeitszeit (gesamt) |
|---|---|
| Industriebetriebe, Büropersonal, technische Angestellte, Verkaufspersonal in Grossbetrieben (>50 Mitarbeitende) | 45 Stunden |
| Alle übrigen Arbeitnehmer (Gewerbe, Bau, Gastronomie, Gesundheitsberufe, Kleindetailhandel) | 50 Stunden |
Praxisbeispiel: Ein Büoangestellter (45-Stunden-Limit), der beim Hauptarbeitgeber 40 Stunden pro Woche arbeitet, darf beim Nebenjob maximal noch 5 Stunden pro Woche tätig sein.
Tägliche Limits bei Mehrfachbeschäftigung
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hält ausdrücklich fest, dass Mehrfachbeschäftigung aus Sicht des ArG grundsätzlich zulässig ist – aber die arbeitsgesetzlichen Vorschriften müssen unter Betrachtung aller Beschäftigungsverhältnisse eingehalten werden. Konkret gelten folgende Grenzen pro Tag:
- Effektive Gesamtarbeitszeit täglich: maximal 9 Stunden
- Zeitrahmen von Arbeitsbeginn bis Arbeitsende (alle Jobs): maximal 14 Stunden
- Mindestruhezeit nach dem letzten Arbeitseinsatz: 11 Stunden ununterbrochen
Beide Arbeitgeber – Haupt- und Nebenarbeitgeber – tragen gemeinsam die Verantwortung für die Einhaltung dieser Grenzen. Überzeit durch den Nebenjob wird dem Nebenarbeitgeber angelastet, der entsprechende Kontrollpflichten hat.
Wer zudem unsicher ist, ob der eigene Arbeitsort überhaupt korrekt vereinbart ist, findet im Artikel zum Arbeitsort im Schweizer Arbeitsrecht weitere Informationen.
Steuern: Was muss ich auf den Nebenverdienst bezahlen?
Eine häufige Fehlannahme: In der Schweiz gibt es keinen steuerfreien Freibetrag für Nebeneinkommen. Jeder Franken Nebenverdienst ist voll einkommenssteuerpflichtig. Da die Einkommenssteuer progressiv gestaltet ist, wird das Nebeneinkommen zum höchsten persönlichen Grenzsteuersatz besteuert – es kommt also zu den ohnehin schon versteuerten Haupteinkünften hinzu.
Unselbständiger vs. selbständiger Nebenerwerb
| Merkmal | Unselbständiger Nebenerwerb | Selbständiger Nebererwerb |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Arbeitsvertrag mit Nebenarbeitgeber | Eigene Rechnung, eigenes Risiko |
| Lohnausweis | Ja (vom Nebenarbeitgeber ausgestellt) | Nein |
| Deklaration Steuererklärung | Zweiten Lohnausweis eintragen | Formular selbständige Tätigkeit + Einnahmen-Ausgaben-Rechnung |
| AHV-Abrechnung | Nebenarbeitgeber (paritätisch) | Selbst via kantonale Ausgleichskasse |
| Abzüge | Berufskostenpauschale 20% | Alle geschäftlich begründeten Auslagen |
Berufskostenpauschale beim Nebenerwerb
Beim unselbständigen Nebenerwerb gilt eine Pauschale von 20% des Nebenverdienstes für Berufsauslagen, mit einem Mindestabzug von CHF 800 und einem Maximum von CHF 2'400 pro Jahr (Bundesregelung, die meisten Kantone übernehmen diese Werte). Wer höhere effektive Kosten nachweist, kann diese stattdessen geltend machen.
Beim selbständigen Nebererwerb sind sämtliche geschäftlich begründeten Auslagen abziehbar: Arbeitsmaterial, Software, anteiliger Homeoffice-Raum, Fahrtkosten, Weiterbildung und mehr.
Mehrwertsteuer
Wer im Nebenerwerb einen Jahresumsatz von CHF 100'000 oder mehr erzielt, wird MWST-pflichtig. Unterhalb dieser Grenze ist eine freiwillige Registrierung möglich, um Vorsteuern geltend zu machen.
Gesamtbelastung im Blick behalten: Nebenerwerbstätige sollten mit einer kombinierten Steuer- und Sozialabgabenlast von 35–45% auf den Nebengewinn rechnen, abhängig vom Gesamteinkommen und Wohnkanton.
Sozialversicherungen: AHV, BVG und Unfallversicherung beim Nebenjob
AHV/IV/EO beim unselbständigen Neberjob
Wichtig: Die AHV-Freigrenze für geringfügige Löhne wurde per 1. Januar 2025 von 2'300 auf 2'500 Franken pro Jahr und Arbeitgeber erhöht (Art. 34d AHVV).
Per 1. Januar 2025 wurde die AHV-Freigrenze von CHF 2'300 auf CHF 2'500 pro Jahr und Arbeitgeber angehoben. Das bedeutet:
- Bleibt der Jahreslohn beim Nebenarbeitgeber unter CHF 2'500, werden AHV-Beiträge nur auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers erhoben.
- Übersteigt der Jahreslohn CHF 2'500, werden Beiträge auf dem gesamten Lohn erhoben (nicht nur auf dem übersteigenden Teil).
- Der paritätische Beitragssatz beträgt je 5,3% für Arbeitnehmer und Arbeitgeber (total 10,6% für AHV/IV/EO).
- Ausnahme: Für Raumpflegerinnen, Haushaltshilfen in Privathaushalten und Kulturschaffende gilt die Freigrenze nicht – Beiträge fallen ab dem ersten Franken an.
AHV/IV/EO beim selbständigen Nebererwerb
Selbständige tragen die gesamten AHV-Beiträge allein – es gibt keinen Arbeitgeberanteil. Die Freigrenze von CHF 2'500 Nettoeinkommen pro Jahr (ab 2025) gilt für die selbständige Tätigkeit insgesamt. Wer mehr verdient, schuldet Beiträge auf dem Gesamteinkommen. Die Anmeldung erfolgt bei der kantonalen Ausgleichskasse des Wohnkantons.
| Parameter | Bis 31.12.2024 | Ab 1.1.2025 |
|---|---|---|
| AHV-Freigrenze (unselbständig, pro Arbeitgeber) | CHF 2'300/Jahr | CHF 2'500/Jahr |
| AHV-Freigrenze (selbständig, total) | CHF 2'300/Jahr | CHF 2'500/Jahr |
| AHV-Mindestbeitrag (Selbständige) | CHF 514/Jahr | CHF 530/Jahr |
| BVG-Eintrittsschwelle pro Arbeitsverhältnis | CHF 22'050/Jahr | CHF 22'680/Jahr |
Berufliche Vorsorge (BVG/Pensionskasse)
Die obligatorische berufliche Vorsorge greift erst ab einer Eintrittsschwelle von CHF 22'680 Jahreslohn pro Arbeitsverhältnis (2025). Wer mehrere Teilzeitjobs hat und bei keinem diese Schwelle erreicht, fällt aus der obligatorischen Pensionskassenversicherung heraus – eine bekannte Lücke bei Mehrfachbeschäftigung. Abhilfe schafft eine freiwillige Versicherung, etwa über die Auffangeinrichtung BVG.
Unfallversicherung (UVG)
Arbeitet ein Arbeitnehmer beim Nebenarbeitgeber mehr als 8 Stunden pro Woche, ist dieser auch für die Nichtberufsunfall-Versicherung (NBU) zuständig. Bei weniger als 8 Stunden pro Woche ist eine private Unfallversicherung notwendig.
Sonderregelungen: Studierende, Ausländer und öffentlicher Dienst
Studierende
Für Studierende gelten grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen OR-Regeln wie für alle Arbeitnehmer. Relevant sind folgende Punkte zur Sozialversicherung:
- AHV-Beitragspflicht beginnt ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag. Wer als Student erwerbstätig ist, zahlt Lohnbeiträge auf das Erwerbseinkommen.
- Ab einem Jahresverdienst von CHF 5'000 ist der Mindestbeitrag (CHF 530/Jahr, Stand 2025) erfüllt.
- Wer als Student bei mehreren Arbeitgebern tätig ist und bei keinem CHF 22'680 erreicht, hat in der Regel keine BVG-Deckung. Eine freiwillige Vorsorge ist sinnvoll.
Beliebte Berufsfelder für Studierende mit gutem Nebenverdienst sind etwa kaufmännische Tätigkeiten – mehr dazu im Bereich Kaufmann/Kauffrau Lohnübersicht.
Ausländische Arbeitnehmer
Die Berechtigung zur Aufnahme eines Nebenjobs hängt vom Aufenthaltstitel ab:
| Aufenthaltsbewilligung | Herkunft | Nebenjob möglich? | Besonderheiten |
|---|---|---|---|
| Ausweis C (Niederlassung) | EU/EFTA oder Drittstaaten | Ja, unbeschränkt | Gleiche Rechte wie Schweizer Bürger |
| Ausweis B (EU/EFTA) | EU/EFTA | Ja, ohne Bewilligung | Quellensteuer bis CHF 120'000 Jahreseinkommen |
| Ausweis B (Drittstaaten) | Drittstaaten | Grundsätzlich möglich | Selbständige Tätigkeit bewilligungspflichtig; kantonsgebunden |
| Ausweis L (Kurzaufenthalt) | EU/EFTA | Eingeschränkt | An Arbeitsvertrag gebunden; ggf. neue Bewilligung nötig |
| Ausländische Studierende (Drittstaaten) | Drittstaaten | Max. 15h/Woche | Bewilligung nötig; frühestens 6 Monate nach Ausbildungsbeginn |
Drittstaatsangehörige benötigen für jede Erwerbstätigkeit eine Bewilligung, unabhängig von der Dauer oder dem Umfang. Ohne gültige Bewilligung drohen ausländerrechtliche Konsequenzen bis hin zur Ausweisung.
Öffentlicher Dienst
Staatsangestellte unterliegen deutlich strengeren Regeln als Arbeitnehmer im Privatrecht. Als Referenzbeispiel gilt der Kanton Zürich (§ 53 Personalgesetz):
- Jede Nebenbeschäftigung, die Arbeitszeit beansprucht, ist formell bewilligungspflichtig.
- Auch ohne Arbeitszeitbeanspruchung gilt eine Meldepflicht bei der Anstellungsbehörde.
- Verbotsgründe sind die Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung sowie die Unvereinbarkeit mit der dienstlichen Stellung – bereits der blosse Anschein einer Interessenkollision genügt.
- Wer im Rahmen seiner Diensttätigkeit Nebeneinnahmen erzielt (z. B. Gutachten auf Behördenanfrage), muss diese allenfalls abgeben.
Auf Bundesebene gilt ebenfalls eine generelle Genehmigungspflicht für entgeltliche Nebentätigkeiten. Versagungsgründe sind u. a. Interessenkonflikt, Ansehensschaden der Verwaltung oder Beeinträchtigung der Unparteilichkeit.
Häufige Fehler beim Nebenjob in der Schweiz
Diese acht Fehler führen in der Praxis immer wieder zu Problemen:
- Nebeneinkommen nicht deklarieren: Es gibt keinen steuerfreien Freibetrag. Jeder Franken Nebenverdienst ist steuerpflichtig. Fehlende Deklaration führt zu Nachsteuern, Bussen und allenfalls einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.
- AHV-Freigrenze falsch verstehen: Die Freigrenze von CHF 2'500 (ab 2025) gilt pro Arbeitgeber beim unselbständigen Nebererwerb – nicht für die Summe aller Nebeneinnahmen. Selbständige: Die Grenze gilt für das Nettoeinkommen der gesamten selbständigen Tätigkeit.
- Nebenjob während der Ferien: Entgeltliche Arbeit für Dritte während des Urlaubs ist eine Treuepflichtverletzung. Der Arbeitgeber kann den Ferienlohn für diese Zeit zurückfordern (Art. 329d Abs. 3 OR). Dasselbe gilt bei Krankheit: Wer krankgeschrieben ist, aber beim Nebenjob erscheint, riskiert die fristlose Entlassung.
- ArG-Grenzen nicht über alle Jobs addieren: Die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten gelten für die Gesamtarbeitszeit bei allen Arbeitgebern. Wer beim Hauptjob 42 Stunden arbeitet und beim Nebenjob weitere 15 Stunden, verstösst gegen Art. 9 ArG.
- Konkurrenzierendes Unternehmen vorbereiten: Eine GmbH zu gründen oder erste Kunden zu akquirieren ist erlaubt – solange der Arbeitgeber nicht aktiv konkurrenziert wird. Wer Kundenkontakte nutzt, um Kunden abzuwerben, riskiert fristlose Kündigung und Schadenersatz.
- Betriebsmittel des Hauptarbeitgebers nutzen: Laptop, Software oder Büromaterial des Hauptarbeitgebers für den Nebenjob zu verwenden ist eine Treuepflichtverletzung nach Art. 321b OR – auch ausserhalb der Arbeitszeit.
- Ohne Bewilligung arbeiten (Ausländer): Drittstaatsangehörige brauchen für jede Erwerbstätigkeit eine Bewilligung. Wer ohne tätig wird, riskiert ausländerrechtliche Folgen.
- Selbständigen Nebererwerb nicht bei der AHV anmelden: Wer selbständig mehr als CHF 2'500 Nettoeinkommen pro Jahr erzielt, muss sich selbst bei der kantonalen Ausgleichskasse anmelden. Versäumnisse führen zu Nachforderungen mit Verzugszinsen.
Praktische Beispiele: Erlaubt oder verboten?
Fall 1 – IT-Entwickler mit Freelance-Aufträgen (erlaubt): Markus arbeitet 100% als Softwareentwickler bei einer Versicherung. In der Freizeit baut er als Freelancer Websites für lokale Restaurants. Keine Konkurrenzierung, keine Leistungsbeeinträchtigung – grundsätzlich erlaubt. Er muss aber seinen selbständigen Nebererwerb bei der Ausgleichskasse anmelden (falls über CHF 2'500/Jahr) und das Einkommen vollständig in der Steuererklärung ausweisen.
Fall 2 – Bankangestellte als Finanzberaterin bei der Konkurrenz (verboten): Sandra ist Kundenberaterin bei einer Kantonalbank und bietet denselben Kunden abends als selbständige Finanzberaterin günstigere Produkte an. Das ist eine direkte Verletzung von Art. 321a Abs. 3 OR und kann zu fristloser Kündigung sowie Schadenersatzforderungen führen.
Fall 3 – Industriearbeiter als Taxifahrer (ArG-Problem): Peter arbeitet 45 Stunden pro Woche in einer Fabrik und fährt abends noch Taxi. Er überschreitet damit die gesetzliche Höchstarbeitszeit und verletzt die Mindestruhezeit von 11 Stunden – ein klarer Verstoss gegen das ArG, für den beide Arbeitgeber haftbar sind.
Fall 4 – Drittstaatsstudent mit Restaurantjob (Bewilligung nötig): Ali studiert an der ETH Zürich und möchte im Semester als Hilfskraft arbeiten. Das ist grundsätzlich möglich – aber erst nach sechs Monaten Aufenthalt, nur mit gültiger Bewilligung der Migrationsbehörde und auf maximal 15 Stunden pro Woche beschränkt.
Checkliste: Nebenjob in der Schweiz 2025/2026
| Thema | Kernregel | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Grundsatz | Nebenjob erlaubt, solange Treuepflicht nicht verletzt | Art. 321a OR |
| Konkurrenzverbot | Kein Nebenjob bei direkter Konkurrenz (auch unentgeltlich) | Art. 321a Abs. 3 OR |
| Genehmigung | Schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers einholen und aufbewahren | Art. 321a OR; Arbeitsvertrag |
| Nachvertragliches Konkurrenzverbot | Max. 3 Jahre, schriftlich, verhältnismässig | Art. 340–340c OR |
| Wöchentliche Arbeitszeit (total) | Max. 45h (Industrie/Büro) bzw. 50h (übriges Gewerbe) | Art. 9 ArG |
| Tägliche Ruhezeit | Min. 11h nach letztem Arbeitseinsatz | Art. 15a ArG |
| Steuern | Vollständig steuerpflichtig, kein Freibetrag | Art. 18 DBG |
| Berufskostenpauschale | 20%, min. CHF 800, max. CHF 2'400/Jahr | Bundessteuergesetz |
| AHV – unselbständig | Ab CHF 2'500/Jahr pro Arbeitgeber beitragspflichtig (ab 2025) | AHVG |
| AHV – selbständig | Ab CHF 2'500 Nettoeinkommen anmelden; Satz bis zu 10% | AHVG |
| BVG-Eintrittsschwelle | CHF 22'680 pro Arbeitsverhältnis (2025) | BVG |
| Ferien | Keine entgeltliche Arbeit für Dritte während Urlaub | Art. 329d Abs. 3 OR |
| Öffentlicher Dienst | Bewilligungspflicht vor Aufnahme des Nebenjobs | Kant. Personalgesetz (z. B. § 53 PG ZH) |
| Ausländer – Drittstaaten | Immer Bewilligung erforderlich | AIG |
| Studierende – Drittstaaten | Max. 15h/Woche; frühestens 6 Monate nach Ausbildungsbeginn | Migrationsrecht (AIG) |
| Betriebsmittel | Keine Nutzung von Arbeitgeber-Ressourcen für Nebenjob | Art. 321b OR |
Fazit
Ein Nebenjob in der Schweiz ist möglich – aber nicht ohne Spielregeln. Die wichtigsten Grenzen sind das Konkurrenzverbot aus Art. 321a OR, die Arbeitszeitlimiten des ArG (die über alle Jobs zusammen gelten) sowie die vollständige Steuer- und AHV-Pflicht ab der Freigrenze von CHF 2'500 (ab 2025). Wer transparent mit dem Arbeitgeber kommuniziert, die ArG-Grenzen im Blick behält und das Nebeneinkommen korrekt deklariert, ist auf der sicheren Seite.
Für Ausländer mit Ausweis B oder L sowie für Staatsangestellte und Studierende aus Drittstaaten gelten zusätzliche Bewilligungspflichten, die unbedingt vorab zu klären sind.
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FAQ: Häufige Fragen zum Nebenjob in der Schweiz
Wie hoch ist die AHV-Freigrenze für Nebenjobs in der Schweiz?
Seit dem 1. Januar 2025 liegt die AHV-Freigrenze bei 2'500 Franken pro Jahr und Arbeitgeber. Vorher waren es 2'300 Franken.
Brauche ich für einen Nebenjob die Erlaubnis vom Hauptarbeitgeber?
Nicht zwingend, aber bei einem Konkurrenzverbot oder einer Meldepflicht im Arbeitsvertrag musst du den Hauptarbeitgeber informieren. Empfehlung: Klärung vor Aufnahme des Nebenjobs.
Wie viele Stunden Nebenjob darf ich machen?
Die Gesamtarbeitszeit (Hauptjob + Nebenjob) darf laut Arbeitsgesetz 50 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
Quellen: SECO – Nebenerwerb FAQ | SECO – Mehrfachbeschäftigung | AHV-IV – Änderungen 2025 | AHV-IV – Merkblatt Selbständige 2.02 | WEKA.ch – Nebenbeschäftigung | epartners.ch – Konkurrenzverbot | einzly.ch – Nebenerwerb versteuern | Kanton Zürich – Nebenbeschäftigung | SEM – FAQ Personenfreizügigkeit