Die AHV: Wer ist beitragspflichtig?
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist eine allgemeine und obligatorische Volksversicherung für alle Personen, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten. Als der bedeutendste Pfeiler der Alters- und Hinterlassenenvorsorge und die erste Säule des Schweizer Sozialsystems soll sie den Existenzbedarf im Alter und Todesfall decken. Seit 1889 schützt die gesetzliche Rentenversicherung ihre Versicherten bei Minderung oder Gefährdung ihrer Erwerbsfähigkeit. Auslöser hierfür war die Armut der Fabrikarbeiter. Die heutige Alters- und Hinterlassenenversicherung ist aus der Lohn- und Verdienstausgleichskasse für Wehrmänner entstanden, die in den Aktivdienstzeiten des Zweiten Weltkriegs neu konzipiert wurde. Am 1. Januar 1948 eingeführt, wurde sie mehrfach überarbeitet, um sich der geänderten Demographie und den Bedürfnissen der Zeit anzupassen. Weil es sich bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung um eine Volksversicherung handelt, ist sie erst einmal für alle obligatorisch – es gibt aber Ausnahmen. Der folgende Artikel soll wichtige Fragen rund um die AHV-Versicherungspflicht beantworten und Ihnen einen Ratgeber mit an die Hand geben, anhand dessen Sie sich um Ihre Versorgung im Rentenalter kümmern können. Und wenn Sie noch mehr Informationen benötigen, steht Ihnen die SVA unter jederzeit mit weiteren Details zur Verfügung.
Die Beitragspflicht der Alters- und Hinterlassenenversicherung
Obligatorisch bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert sind alle Frauen und Männer, die in der Schweiz erwerbstätig sind sowie alle Personen, die in der Schweiz leben. Dazu gehören auch Kinder und andere Nichterwerbstätige, so beispielsweise Studierende, Erwerbslose und Frühpensionierte. Die Staatsangehörigkeit ist unerheblich. Wer in der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist, ist zugleich auch in der Invalidenversicherung (IV) und in der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EO) versichert. Beitragspflichtig sind alle Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert sind. Personen, die über ihren 64. beziehungsweise 65. Geburtstag hinaus erwerbstätig sind, profitieren von einem Freibetrag. Auch Nichterwerbstätige, die über 20 Jahre alt sind, unterliegen der Beitragspflicht. Die Beiträge werden durch den Arbeitgeber abgerechnet. Als Grundlage für die spätere Rentenberechnung dient das Jahreseinkommen, von dem der Versicherte seine Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung leistet. Aus diesem Grund führen die Ausgleichskassen für jede beitragspflichtige Person ein sogenanntes Individuelles Konto (IK). Übrigens: Auch in Privathaushalten, die einen Babysitter oder eine Reinigungskraft angestellt haben, ist jede bezahlte Arbeit beitragspflichtig – ganz gleich, ob diese bar oder in Naturalien bezahlt wird. Ausgenommen sind lediglich die sogenannten Sackgeldjobs, die einen Lohn von 750 Schweizer Franken pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr nicht übersteigen. Das gilt aber auch nur, sofern der Arbeitnehmer im jeweiligen Kalenderjahr höchstens 25 Jahre alt wird und keine Sozialversicherungsbeiträge verlangt. Ebenfalls beitragsfrei sind Löhne bis 2.300 Schweizer Franken pro Arbeitgeber und Kalenderjahr. Der Arbeitnehmer kann aber auch hier verlangen, dass Sozialversicherungsbeiträge eingezahlt werden. Auf jeden Fall verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen, sind Privathaushalte und Arbeitgeber im Kulturbereich.
Die Beitragshöhe der Alters- und Hinterlassenenversicherung
Arbeitnehmer leisten ihre Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung in Form von Lohnprozenten zusammen mit dem Arbeitgeber. Für die Anmeldung bei der zuständigen Ausgleichskasse ist der Arbeitgeber verantwortlich. Selbstständige, die in der Schweiz arbeiten, leisten die Beiträge in Abhängigkeit von der Höhe ihres Erwerbseinkommens. Sie zahlen aber nicht obligatorisch in die berufliche Vorsorge ein und sind auch nicht automatisch gegen Unfälle versichert. Um Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung zahlen zu können, sind Selbstständige verpflichtet, sich selbst bei einer Verbandsausgleichskasse oder der Ausgleichskasse des jeweiligen Kantons anzumelden. Personen, die nicht erwerbstätig sind, leisten Beiträge nach Höhe ihres Vermögens und Renteneinkommens. Auch sie sind verpflichtet, sich selbst bei der Ausgleichskasse des jeweiligen Kantons anzumelden. Frühpensionierte verbleiben unter Umständen bei der Ausgleichskasse ihres letzten Arbeitgebers. Für Studierende ist die kantonale Ausgleichskasse am Studienort zuständig. Beitragspflichtig sind auch Ehepartner oder eingetragene Partner ohne Erwerbseinkommen. Ihre Beiträge gelten allerdings als bezahlt, wenn ihr Partner erwerbstätig ist und AHV-Beiträge in Höhe von 956 Schweizer Franken oder mehr bezahlt. Das entspricht einem Bruttojahreseinkommen von 9.404 Schweizer Franken oder einem selbstständigen Jahreseinkommen von 18.810 Schweizer Franken. Das Gleiche gilt für Personen, die im Unternehmen ihres Ehepartners oder eingetragenen Partners mitarbeiten, ohne Einkommen zu beziehen. Die Beiträge der Erwerbstätigen werden prozentual auf Basis des Einkommens aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit berechnet. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen sind vom individuellen Vermögen und Renteneinkommen abhängig. Derzeit liegen die Lohnbeiträge bei 8,4 Prozent für die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Der Arbeitgeber zieht den Arbeitnehmeranteil, also 5,125 Prozent, vom Lohn des Versicherten ab und überweist den Betrag zusammen mit dem Anteil, den er selbst leistet, an die Ausgleichskasse. Für Selbstständige betragen die Beitragssätze 7,8 Prozent für die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Für Jahreseinkommen von weniger als 56.900 Schweizer Franken gilt ein niedrigerer Beitragssatz in Anwendung der sogenannten sinkenden Beitragsskala. Bei einem Jahreseinkommen von weniger als 9.500 Schweizer Franken muss lediglich der Mindestbeitrag von 482 Schweizer Franken entrichtet werden. Bei Einkommen aus einem Nebenerwerb oder aus Gelegenheitstätigkeiten, die 2.300 Schweizer Franken im Jahr nicht übersteigen, müssen die Beiträge nur auf Wunsch des Beitragspflichtigen erhoben werden.
Die Rentenhöhe der Alters- und Hinterlassenenversicherung
Wer in der Schweiz lebt oder erwerbstätig ist und das 17. Lebensjahr vollendet hat, hat automatisch Beiträge in die Alters- und Hinterlassenenversicherung einzuzahlen. Die Beitragspflicht besteht so lange, bis die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird. Für Personen im Rentenalter gilt ein Freibetrag, auf den keine Beiträge in die Alters- und Hinterlassenenversicherung einzuzahlen sind. Dieser Freibetrag beträgt 1.400 Schweizer Franken im Monat oder 16.800 Schweizer Franken im Kalenderjahr. Für Personen, die nicht erwerbstätig sind, beginnt die Beitragspflicht im Januar nach Vollendung des 20. Lebensjahrs und endet mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters, das für Frauen bei 64 Jahren und für Männer bei 65 Jahren liegt. Im Falle einer vollen Beitragsdauer beträgt die ordentliche Vollaltersrente je nach Durchschnittseinkommen zwischen 1.185 und 2.370 Schweizer Franken, die Kinderrente liegt zwischen 474 und 948 Schweizer Franken. Bei Ehepaaren darf die insgesamte Rentensumme nicht höher als 150 Prozent der Maximalrente liegen – bei der Altersrente also 3.555 Schweizer Franken. Wird dieser Betrag überschritten, werden die beiden Einzelrenten entsprechend gekürzt.
Zusammenfassend sei festgehalten: Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist grundsätzlich für alle Personen, die in der Schweiz leben oder arbeiten, obligatorisch. Ausgenommen sind einzig die sogenannten Sackgeldjobs, die einen Lohn von 750 Schweizer Franken pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr nicht übersteigen. Ebenfalls beitragsfrei sind Löhne bis 2.300 Schweizer Franken pro Arbeitgeber und Kalenderjahr – der Arbeitnehmer kann aber verlangen, dass Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Bei Lohncheck.ch, Ihrem Onlineportal rund um Ihre Karriere, können Sie zum Lohnvergleich Ihren Bruttolohn vor Abzug der Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung berechnen.