13. Monatslohn Schweiz 2026 – Anspruch, Auszahlung, Pflicht?
Anspruch, Berechnung und Auszahlung des 13. Monatslohns in der Schweiz: Wer hat ein Recht darauf, wie wird er anteilig berechnet und welche Branchen zahlen freiwillig?
Was ist der 13. Monatslohn – und ist er gesetzlich vorgeschrieben?
Der 13. Monatslohn ist eine zusätzliche Lohnzahlung in Höhe eines regulären Monatslohns, die einmal pro Jahr ausgerichtet wird. Er ist im Schweizer Recht nicht gesetzlich vorgeschrieben. Das Obligationenrecht (OR) enthält keine spezifische Bestimmung, die alle Arbeitgeber zur Zahlung eines 13. Monatslohns verpflichtet. Vielmehr richtet sich der Anspruch nach dem individuellen Arbeitsvertrag, dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) des jeweiligen Betriebs oder dem Personalreglement.
Ein rechtlicher Anspruch entsteht in drei Fällen:
- Explizite vertragliche Vereinbarung: Der Arbeitsvertrag oder GAV sieht den 13. Monatslohn ausdrücklich vor.
- Stillschweigende Vereinbarung: Zahlt ein Unternehmen während mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren ohne Vorbehalt einen 13. Monatslohn, entsteht ein vertraglicher Anspruch kraft Gewohnheitsrecht (konkludente Vertragsänderung gemäss OR-Rechtspraxis).
- GAV-Unterstellung: In bestimmten Branchen ist der 13. Monatslohn im allgemeinverbindlich erklärten GAV geregelt (z.B. Gastronomie, Baugewerbe).
Ist der 13. Monatslohn einmal vertraglich geschuldet, gilt er als fester Lohnbestandteil – er darf nicht von der Arbeitsleistung oder dem Geschäftserfolg abhängig gemacht werden, darf nicht an ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis geknüpft sein und muss auch bei Kündigung anteilsmässig (pro rata temporis) ausbezahlt werden.
Verbreitung: 75,9% aller Arbeitnehmenden (BFS 2024)
Laut der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2024 des Bundesamts für Statistik (BFS, veröffentlicht November 2025) erhielten 75,9 % aller Arbeitnehmenden in der Schweiz im Jahr 2024 einen 13. Monatslohn. Der Anteil der Unternehmen, die nahezu all ihren Angestellten einen 13. Monatslohn zahlen, stieg zwischen 2022 und 2024 leicht von 45,8 % auf 46,4 %. Lediglich 27,9 % der Unternehmen zahlten gar keinen 13. Monatslohn aus.
In der Praxis ist der 13. Monatslohn damit de facto zum Standard geworden – auch wenn kein gesetzlicher Zwang besteht. Bei der Stellensuche und Gehaltsverhandlung gehört die Frage nach dem 13. Monatslohn zur Routine.
Auszahlungsmodalitäten
Der Auszahlungszeitpunkt und die Art der Auszahlung können vertraglich frei vereinbart werden. In der Praxis sind folgende Varianten gebräuchlich:
| Variante | Beschreibung |
|---|---|
| Auszahlung im Dezember | Häufigste Variante: Die volle Sonderzahlung wird mit dem Dezemberlohn ausbezahlt (oder im November). Ermöglicht eine «doppelte» Lohnzahlung am Jahresende. |
| Hälftige Auszahlung Juni / Dezember | Verbreitet: 50 % des 13. Monatslohns im Juni, 50 % im Dezember – ermöglicht gleichmässigere Liquiditätsplanung für Arbeitnehmende. |
| Monatliche anteilige Auszahlung | Möglich: Der 13. Monatslohn wird monatlich als Zuschlag von 8,33 % auf den Bruttolohn ausbezahlt und separat auf der Lohnabrechnung ausgewiesen. Üblich bei Stundenlöhner*innen im Gastgewerbe (L-GAV Art. 12). |
Berechnung des 13. Monatslohns
Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt der 13. Monatslohn 1/12 des im Kalenderjahr bezogenen Jahresbruttolohns – was bei gleichbleibendem Fixlohn exakt einem Monatslohn entspricht.
Formel: Jahresbruttolohn ÷ 12 = 13. Monatslohn
Beispiel (Vollzeit): Monatslohn CHF 6'500 → Jahresbruttolohn CHF 78'000 → 13. Monatslohn = CHF 6'500
In die Berechnung einzurechnen sind in der Regel: regulärer Monatslohn, bezahlte Ferientage, Zeiten mit Lohnfortzahlung (z.B. Krankheit, Mutterschaft). Nicht einzurechnen sind üblicherweise: Überstundenentschädigungen, Familienzulagen, Provisionen, Naturalleistungen sowie unregelmässige Boni oder Gratifikationen.
Sonderfälle: Teilzeit, Eintritt und Austritt unterjährig
Teilzeitarbeit
Teilzeitarbeitende haben in gleicher Weise Anspruch auf den 13. Monatslohn, sofern er vertraglich vorgesehen ist. Der Betrag wird pro rata berechnet: Bei einem 80 %-Pensum werden 80 % eines vollen Monatsgehalts ausbezahlt.
Eintritt unterjährig
Wer erst im Laufe des Jahres eintritt, hat nur für die Beschäftigungszeit Anspruch auf den 13. Monatslohn – ebenfalls pro rata temporis. Manche Verträge sehen vor, dass der Anspruch erst nach dem Ende der Probezeit entsteht.
Beispiel: Eintritt 1. Juli, Monatslohn CHF 5'000. Jahresbruttolohn (6 Monate) = CHF 30'000 → 13. Monatslohn = CHF 30'000 ÷ 12 = CHF 2'500
Austritt unterjährig
Bei Kündigung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist der anteilige 13. Monatslohn bis zum Austrittstag mit der letzten Lohnzahlung fällig – unabhängig vom Kündigungsgrund, auch bei fristloser Entlassung.
Steuerliche Behandlung
Der 13. Monatslohn ist kein steuerfreier Bonus. Er wird als normaler Lohnbestandteil behandelt und unterliegt vollumfänglich der Einkommensteuer sowie den Sozialversicherungsabzügen (AHV/IV, ALV, BVG). Der Monat der Auszahlung führt durch den doppelten Lohn zu einem höheren steuerbaren Einkommen in diesem Monat. Bei der Quellensteuer wird der 13. Monatslohn im Auszahlungsmonat dem regulären Lohn zugerechnet und zum entsprechend höheren Satz besteuert.
14. Monatslohn – gibt es das?
In einzelnen Branchen und Betrieben ist neben dem 13. auch ein 14. Monatslohn üblich oder im GAV verankert – insbesondere im Baugewerbe und in der Gastronomie. Im Gastgewerbe-GAV (L-GAV) ist beispielsweise ein 13. Monatslohn ab dem 3. Anstellungsjahr in voller Höhe vorgesehen; vereinzelte weitere Sonderzahlungen kommen hinzu. Im Bundesbereich (Bundespersonal) wird der 13. Monatslohn des Bundes im November ausbezahlt; darüber hinaus existieren keine weiteren «14. Monatslöhne» im öffentlichen Dienst. Der Begriff «14. Monatslohn» ist in der Schweiz nicht standardisiert und bezieht sich auf unternehmensspezifische Regelungen.
FAQ: 13. Monatslohn Schweiz
Habe ich grundsätzlich Anspruch auf den 13. Monatslohn?
Nein, nicht automatisch. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch. Ein Anspruch entsteht nur, wenn der 13. Monatslohn im Arbeitsvertrag, im GAV oder im Personalreglement vereinbart ist – oder wenn der Arbeitgeber ihn mindestens drei Jahre lang vorbehaltlos gezahlt hat (stillschweigende Vereinbarung).
Kann der Arbeitgeber den 13. Monatslohn kürzen oder streichen?
Ist der 13. Monatslohn vertraglich geschuldet, darf er nicht einseitig gestrichen oder von Bedingungen abhängig gemacht werden. Eine Kürzung oder Streichung erfordert eine Vertragsänderung (Änderungskündigung) mit Einverständnis beider Parteien gemäss OR Art. 115 bzw. der geltenden Kündigungsfristen.
Wann muss der 13. Monatslohn spätestens ausbezahlt werden?
Ist kein spezifischer Zeitpunkt vereinbart, gilt die Fälligkeit zum Ende des Jahres (mit dem Dezemberlohn). Bei Austritt ist der anteilige 13. Monatslohn spätestens mit der letzten Lohnabrechnung zu zahlen – nicht erst zum ursprünglichen Fälligkeitstermin.
Wird der 13. Monatslohn bei Krankheit oder Mutterschaft reduziert?
Grundsätzlich nicht. Zeiten mit Lohnfortzahlung (z.B. Krankheit nach OR Art. 324a, Mutterschaft) zählen bei der Berechnung des Jahresbruttolohns normal mit. Nur Perioden ohne Lohnfortzahlung – z.B. unbezahlter Urlaub oder Abwesenheit nach dem Karenzzeitraum – reduzieren den Jahresbruttolohn und damit indirekt den 13. Monatslohn.
Quellen: BFS Lohnstrukturerhebung 2024, admin.ch (Nov. 2025): 75,9% erhalten 13. Monatslohn; WEKA.ch: 13. Monatslohn rechtliche Grundlagen (2026); Soreco AG: 13. Monatslohn in der Schweiz; L-GAV Art. 12: 13. Monatslohn im Gastgewerbe; Vertragshilfe.ch: Berechnung und Sonderfälle. Stand: April 2026.