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Volles Gehalt trotz Corona-Krise?

Autor: Sarah Sommer / am

Die aktuelle Pandemie stellt die Schweizer Arbeitswelt auf den Kopf. Wann müssen Arbeitnehmer auf ihren Lohn verzichten?

Die Zahl der Corona-Infizierten steigt täglich. Viele Arbeitnehmer fürchten nicht nur, sich bei Kollegen oder Kunden mit dem Virus anzustecken. Sie haben auch Angst vor den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise. Bekomme ich weiter meinen Lohn, auch wenn ich im Homeoffice vielleicht nicht mehr so effizient arbeiten kann? Was passiert mit meinem Job, wenn mein Arbeitgeber wegen der Einschränkungen des Geschäftslebens pleite geht? Und wie wirkt es sich auf den eigenen Gehaltszettel aus, wenn ein Unternehmen Kurzarbeit anmeldet? Die „ausserordentliche Lage“, die der Bundesrat Mitte März offiziell festgestellt hat, bringt viele neue Regelungen für Unternehmen und ihre Angestellten mit sich. Die neue Verordnung stärkt Arbeitnehmern dabei in vieler Hinsicht den Rücken, um finanziell weitestgehend sicher durch die Krise zu kommen. Die wichtigsten Regeln im Überblick:

Corona

Arbeitnehmer, die zu einer Risikogruppe zählen

Wer einer sogenannten Risikogruppe angehört, und damit besonders durch den Virus Covid-19 gefährdet ist, soll seit dem Erlass des Bundesrates von Zuhause aus arbeiten. Zur Risikogruppe zählen laut Verordnung vor allem Personen ab 65 Jahren und Personen, die unter Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen oder Krebs leiden oder die aktuell Therapien durchlaufen, die das Immunsystem schwächen. Für diese Mitarbeiter muss der Arbeitgeber die Arbeit von Zuhause ermöglichen. Wichtig: Ist die Heimarbeit gar nicht möglich, etwa weil der Mitarbeiter eigentlich am Fliessband steht, muss das Unternehmen auch ohne erbrachte Arbeit weiterhin Lohn zahlen. In diesem Fall müssen besonders Gefährdete lediglich eine persönliche Erklärung oder das Attest eines Arztes vorlegen.

Angst vor Ansteckung am Arbeitsplatz

Die reine Angst vor einer Infektion ist hingegen kein Grund, Zuhause zu bleiben. Wer die Arbeit schwänzt, hat keinen Anspruch auf sein Gehalt und nimmt quasi ohne Absprache unbezahlten Urlaub. Hat der Chef nicht sein Okay dazu gegeben, riskieren Arbeitnehmer eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung.
Chefs und Mitarbeiter müssen allerdings alles für einen möglichst sicheren Arbeitsplatz tun. Das Bundesamt für Gesundheit empfiehlt dazu spezielle Hygiene- und Verhaltensmassnahmen. Für Mitarbeiter heisst das vor allem: Abstand halten und so oft wie möglich Hände waschen. Daran müssen sich Arbeitnehmer halten, der Arbeitgeber muss es ihnen aber auch ermöglichen. Sollten sich Kollegen oder Unternehmensleiter nicht daran halten, können Arbeitnehmer das bei der Gemeinde melden. Die entscheidet dann darüber, ob der Betrieb gegebenenfalls sogar geschlossen werden muss. In dem Fall dürften Mitarbeiter ohne Lohnkürzung zuhause bleiben.

Eltern dürfen zur Betreuung zuhause bleiben

Besonders schwer haben es derzeit Eltern: Schulen und Kinderkrippen in der Schweiz sind aktuell geschlossen. Das zwingt viele Eltern dazu, zuhause ihre Kinder zu betreuen. Schliesslich haben sie eine Aufsichtspflicht. Artikel 2 der Covid-19-Verordnung sichert Eltern von Kindern unter 13 Jahren dabei weiterhin ihr Gehalt. Für die ersten drei Tage der Betreuung muss der Arbeitgeber einspringen – so als wäre das Kind krank. Ab dem vierten Tag übernehmen die Ausgleichskassen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und zahlen für ausgefallene Schul- und Betreuungstage ein Taggeld. Eltern bekommen ab dem vierten Betreuungstag 80 Prozent ihres vorigen Gehalts als Taggeld, maximal aber 196 Franken pro Tag. Das gilt auch, wenn die Familie unter ärztlich verordneter Quarantäne steht. Für die Ferienzeit gibt es allerdings keinen finanziellen Ausgleich.
Unbezahlter Urlaub ist nicht zulässig
Viele Unternehmen stehen allerdings vor noch grösseren Herausforderungen: Es sind nicht nur ein paar Mitarbeiter, die wegen der Kinder oder einer besonderen Gefährdung Zuhause bleiben. Gerade Gastrobetriebe, Lebensmittelhandwerker, Coiffeure und Co stehen aufgrund der behördlich angeordneten Schliessung oft vor der Zahlungsunfähigkeit. Kaum ein Unternehmen ist darauf vorbereitet, einen Monat oder länger unfreiwillig schliessen zu müssen und gleichzeitig weiter die Lohnzahlungen zu stemmen. Sie dürfen ihre Arbeitnehmer deswegen aber nicht einfach in den unbezahlten Urlaub schicken. Auch zum Überstundenabbau darf der Arbeitgeber seine Angestellten nicht einfach zwingen. Es müssen vielmehr beide Parteien zustimmen. Einzige Ausnahme: Arbeitnehmer und -geber haben sich im Vertrag auf eine andere Regelung geeinigt.

Kündigung oder Kurzarbeit?

Eine andere Möglichkeit zum Kostensparen ist für betroffene Unternehmen natürlich, Mitarbeiter zu entlassen. Um zu verhindern, dass nach der Corona-Pandemie viele Schweizer ohne Job dastehen, hat der Bundesrat nun aber die Anforderungen für die Anmeldung zur Kurzarbeit gesenkt. Und das hat gewirkt: Rund 21.000 Unternehmen mit etwa 315.000 Mitarbeiter haben nach Angaben der Handelszeitung bereits Kurzarbeit angemeldet.
Für Arbeitnehmer heisst das: Muss der Betrieb die Arbeitszeit kürzen oder ganz streichen, übernimmt der Staat 80 Prozent des weggefallenen Lohns. Arbeitet ein Vollzeitangestellter unter Kurzarbeit zum Beispiel nur noch 50 Prozent, zahlt das Unternehmen für die 50 Prozent geleistete Arbeit und die Arbeitslosenversicherung (ALV) zahlt 80 Prozent des weggefallenen Gehalts. Streicht das Unternehmen die komplette Dienstzeit, zahlt die ALV 80 Prozent des vollen Lohns. Zum Vergleich: Die Arbeitslosenentschädigung beträgt sonst in der Regel nur 70 Prozent des vorigen Verdienstes. Arbeitnehmer erhalten also weiterhin mehr Gehalt als in der Arbeitslosigkeit. Und haben einen gesicherten Arbeitsplatz, an den sie nach der Krise zurückkehren können.
Formal müssen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer aber fragen, ob sie Kurzarbeit für ihre Jobs anmelden dürfen. Angestellte müssen dem nicht zustimmen. Wer ablehnt, erhält vorerst weiterhin sein volles Gehalt. Das Unternehmen könnte diese Personen dann allerdings kündigen – was für die meisten Arbeitnehmer wohl die schlechtere Wahl ist.

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