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Mehrfachbeschäftigung

Autor: Tobias Egli / am

Mehrfachbeschäftigung: Ab wann zählt eine Tätigkeit als mehrfache Beschäftigung und unter welchen Umständen ist dies erlaubt?

Als Mehrfachbeschäftigung wird es bezeichnet, wenn eine Person gleichzeitig für verschiedene Arbeitgeber aktiv ist.

Was gilt als Mehrfachbeschäftigung?

Es gibt eine klare Definition, was als Mehrfachbeschäftigung gilt. Die beiden Faktoren, die erfüllt sein müssen, sind:

  • mindestens zwei feste Arbeitsverhältnisse gleichzeitig
  • mindestens zwei verschiedene Arbeitgeber

Dann wird von einer Mehrfachbeschäftigung gesprochen. Wer also zwei unterschiedliche Aufgaben mit separaten Arbeitsverträgen für denselben Arbeitgeber ausführt, ist nicht mehrfach beschäftigt. Gleiches gilt, wenn eine Tätigkeit als Angestellter und die andere selbstständig ausgeführt wird. Dies erfüllt die Definition einer nebenberuflichen Tätigkeit.

Ein Beispiel für eine Mehrfachbeschäftigung ist, wenn ein Koch tagsüber in der Kantine einer Fabrik angestellt ist. Abends arbeitet er dann in einem Restaurant und ist dort ebenfalls Angestellter. Der zeitliche Umfang ist dabei nicht relevant. Es kann sich bei der zweiten Tätigkeit also um eine Nebenbeschäftigung mit begrenzter Stundenzahl wie einen Teilzeitjob handeln.

Auch ist eine Mehrfachbeschäftigung nicht auf zwei Beschäftigungsverhältnisse beschränkt. Grundsätzlich kann eine Person drei oder sogar noch mehr Beschäftigungen haben. Dies kommt vor allem in geringfügiger Beschäftigung häufig vor, wenn die einzelnen Anstellungen nur einen jeweils sehr geringen Umfang haben.

Wann steht eine Mehrfachbeschäftigung im Konflikt mit der Haupttätigkeit?

Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, den Arbeitgeber über eine geplante Mehrfachbeschäftigung zu informieren. Wer einen Nebenjob annehmen will, muss dafür eine Genehmigung des aktuellen Arbeitgebers haben.

Auf diese Weise wird sichergestellt, dass gesetzliche Regelungen eingehalten werden und der Arbeitnehmer seiner Treuepflicht nachkommt. Steht die Mehrfachbeschäftigung in direkter Konkurrenz zur ersten Anstellung, dann kann der Arbeitgeber sie untersagen. Dies ist im Obligationenrecht geregelt. So wird verhindert, dass ein Angestellter entgegen den Interessen seines Arbeitgebers aktiv ist.

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